Rechtsprechung
OLG Köln, 27.11.1998 - 2 Wx 52/98 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Bemessung Geschäftswert Gründung BGB-Gesellschaft GbR
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
KOSTO §§ 16 ABS. 1, 39 ABS. 1
- Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 16 Abs. 1; 39 Abs. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung des Geschäftswerts bei Gründung einer BGB-Gesellschaft; Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft als ein Vertrag über die Vereinigung von Leistungen i.S.v. § 39 Abs. 1 Kostenordnung (KostO)
- rewis.io
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO §§ 16 Abs. 1, 39 Abs. 1
Bemessung des Geschäftswertes bei Gründung einer BGB -Gesellschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 28.05.1998 - 11 T 54/97
- LG Köln, 28.05.1998 - 11 T 55/97
- LG Köln, 28.05.1998 - 11 T 84/97
- LG Köln, 28.05.1998 - 11 T 85/97
- OLG Köln, 27.11.1998 - 2 Wx 52/98
Papierfundstellen
- NJW-RR 1999, 688 (Ls.)
- NZG 1999, 252 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 29.01.1974 - 15 W 25/73
Auszug aus OLG Köln, 27.11.1998 - 2 Wx 52/98
Grundsätzlich sind bei der Ermittlung des Geschäftswertes auch die im Vertrag für später vorgesehenen Einlageerhöhungen und satzungsmäßigen Nachschüsse zu berücksichtigen (vgl. KG DNotZ 1973, 183 ff; JurBüro 1974, 1571; OLG Hamm, DNotZ 1974, 493; OLG Zweibrücken Rpfleger 1975, 408). - OLG Saarbrücken, 20.12.1979 - 4 W 16/79
Auszug aus OLG Köln, 27.11.1998 - 2 Wx 52/98
Eine Auskunftspflicht des Beteiligten zu 2) über die Höhe der Gebühren hätte nur bestanden, wenn ihn die Vertragsparteien hiernach gefragt hätten (vgl. z.B. BayObLG MDR 1980, 411 m.w.N.;… Rohs/Wedewer a.a.O. § 16 Rn. 10, 32).
- LG Bielefeld, 19.10.2001 - 24 T 19/01
Eintragung des Zusatzes "... sowie alle damit verbundenen Nebengeschäfte" beim …
Wird in dem Vertrag über die Gründung einer KG vereinbart, dass der persönlich haftende Gesellschafter berechtigt sein soll, weitere Personen als Kommanditisten aufzunehmen, so ist der dafür festgesetzte Höchstbetrag des Kommanditkapitals bei der Ermittlung des Geschäftswertes in voller Höhe zu berücksichtigen, vorausgesetzt, dass es sich nicht um eine bloße Absichtserklärung ohne rechtliche Bindungswirkung handelt, sondern um eine in dem Vertrag selbst erteilte ausdrückliche Ermächtigung des persönlich haftenden Gesellschafters, die nicht mehr von dem Einverständnis aller Gesellschafter abhängig ist, mithin eine verbindliche Ausgestaltung der künftigen Rechtsbeziehungen der Gesellschafter vorliegt (…vgl. Rohs/Wedewer, 65. ErgLfg zur 2. Aufl., § 39 KostG, Rn. 25 b.; KG DNotZ 1973, 183, 184; JurBüro 1974, 1571, 1572; OLG Zweibrücken Rpfleger 1975, 408, 409 = MittRhNotK 1975, 678 ; OLG Köln MittBayNot 1999, 399, 400 = MittRhNotK 1999, 29 ).
Rechtsprechung
OLG Köln, 21.11.1997 - 20 U 17/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Abschichtungsbilanz bei erheblicher Darlehensverbindlichkeit und Ausscheiden eines Gesellschafters aus der von den beiden übrigen Gesellschaftern fortgesetzten GbR; Übernahme der Haftung durch die verbleibenden Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten im ...
- rewis.io
- rechtsportal.de
BGB §§ 738 607
Haftungsübernahme durch verbleibende Gesellschafter einer GbR nach Ausscheiden eines Gesellschafters - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 10.07.1996 - 16 O 73/96
- OLG Köln, 21.11.1997 - 20 U 17/97
Papierfundstellen
- NZG 1999, 252 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 206/81
Haftung der Gesellschafter für Forderungen eines Mitgesellschafters
Auszug aus OLG Köln, 21.11.1997 - 20 U 17/97
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht um Drittgläubigerforderungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt (BGH NJW 1983, S. 749), wonach die Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft nur unter Kürzung des auf den Gläubiger-Gesellschafter im Innenverhältnis entfallenden Verlustanteils geltend gemacht werden kann, weil dieser andernfalls entgegen Treu und Glauben etwas fordern würde, was er aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses sofort wieder zurückgeben müßte (§ 242 BGB).Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht um Drittgläubigerforderungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt (BGH NJW 1983, S. 749), wonach die Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft nur unter Kürzung des auf den Gläubiger-Gesellschafter im Innenverhältnis entfallenden Verlustanteils geltend gemacht werden kann, weil dieser andernfalls entgegen Treu und Glauben etwas fordern würde, was er aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses sofort wieder zurückgeben müßte (§ 242 BGB).
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 20.11.1998 - 2 U 204/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZG 1999, 252
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 23.10.2015 - 22 U 37/15 Für die erste Fallgruppe eines aus einer Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters bzw. Geschäftsführers ist in der Regel eine Verbotsfrist von zwei Jahren angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1989, II ZR 2/89, NJW-RR 1990, 226; BGH NJW 1994, 384; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.11.1998, 2 U 204/96, NZG 1999, 252; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.1986, 8 U 127/86, WM 1986, 1473).
- OLG Stuttgart, 21.02.2001 - 20 U 57/00
Zulassung als Kassenarzt - öffentlich-rechtlicher Akt - Übernahme einer …
Das Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 204/96 - hat diese Entscheidung durch Urteil vom 20.11.1998 abgeändert und - und unter Abweisung des Antrags im Übrigen - festgestellt, dass der Rechtsstreit angesichts des Verzichts des Beklagten auf seine Zulassung in der Hauptsache erledigt sei, soweit ein Verbot kassenärztlicher Tätigkeit von bis zu 6 Monaten in Rede stehe.Die Akten des Landgerichts Stuttgart 17 O 306/96 (= 2 U 204/96, OLG Stuttgart) wurden beigezogen.
- OLG Celle, 10.05.2000 - 2 U 224/99
Schadensersatz; Mietminderung; Überschwemmung; Wasserschaden; Verfahrensmangel; …
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. August 1999 verkündete (Teil-)Grundurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens und des Berufungsverfahrens 2 U 204/96, an das Landgericht zurückverwiesen.